Allgemeine Lieferbedingungen

für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie

 

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der 
Lieferer oder Leistende (im folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. 
Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht
etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten
Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für
den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie
Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestrit- ten
oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterver-äußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur
unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf
den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benach-richtigen.
4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertrags-pflichten,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung
zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In
der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder
der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug
1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den recht-zeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonsti-gen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraus-setzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen ange-messen;
dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft
macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung
für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der
wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
konnte.
4. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 3 genannten
Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch
nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahr-lässigkeit
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des
Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer
gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des
Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt
5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lager-kosten
bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller
über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Ver-sand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten
des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme
in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probe-betrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Auf-stellung
oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probe-betrieb
aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der
Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.

 

VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich verein-bart
ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu
stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten ein-schließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und
Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegen-stände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrich-tungen,
Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa-raturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Um-ständen
angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller
zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf
der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des
eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind,
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufge-fordert
zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die
Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an
der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor
Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder
Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder
Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht
vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in
angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich
erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so
hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht
dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als
erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluß einer verein-barten
Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

 

VII. Entgegennahme
Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller
entgegenzunehmen.
VIII. Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört,
haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren
Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf die
Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge
eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich
beeinträchtigt ist.
2. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Mitteilung der Rüge;
diese ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein
Zweifel bestehen kann.
4. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und
Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der
Gewährleistung befreit.
5. Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen
läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen.
6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare
Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für
diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen
oder Ersatzleistungen 6 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie
verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht
zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebs-unterbrechung,
die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatz-leistung
verursacht wird.
8. Die in den Nummern 1, 2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit das
Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.
9. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und
dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Art. XI (Sonstige Haftung)
bleibt jedoch unberührt.

 

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes
oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferer
gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller
berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller
wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein
Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, daß
das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist
dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat
er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur
dann, wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend
gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Ver-letzung
nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber
darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch
eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, daß das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen
mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen;
Art. XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht
des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

 

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird dem Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu
vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht
zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann,
wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.

 

XI. Sonstige Haftung
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz
oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.

 

XII. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen
aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die
Niederlassung des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluß
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).

 

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

 

 

 

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